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Antrag auf Studienzeitverlängerung nach dem 5. Fachsemester (§3, Abs. 4 DPO)

Nach § 3 Abs. 4 DPO geht der Prüfungsanspruch verloren, falls bis zum Ende des Prüfungszeit­raumes des 5. Fachsemesters die Diplom-Vorprüfung einschließlich eventueller Wiederholungen nicht abgeschlossen ist.
Hat der Prüfling die Fristüberschreitung nicht zu vertreten, kann auf Antrag eine Fristverlängerung gewährt werden. Über den Antrag entscheidet die Vorprüfungskommission.

Antragstellung:

  • Der Antrag ist nach Bekanntgabe des letzten Prüfungsergebnisses im aktuellen Prüfungszeitraum, jedoch spätestens zur festgesetzten Antragsfrist persönlich bei der Vorprüfungskommission zu stellen.
  • Der komplette Antrag besteht dabei aus folgenden Anteilen:
    • Antragsschreiben in formloser schriftlicher Form an den Rektor gerichtet (beinhaltend diejenigen Gründe, die zur aktuellen Studiensituation geführt haben, und u.U. angefügten Attesten, Gutachten,... )
    • aktueller Notenauszug über die erbrachten Leistungen (aufführend alle bis dahin abgelegten Prüfungs- bzw. Studienleistungen)
    • Anlage zum Antrag auf Zweitwiederholung/Fristverlängerung (bei VPK während Antragsabgabe erhältlich)

Entscheidungskriterien:

  • Dem Antrag wird grundsätzlich zugestimmt, sofern folgende Kriterien erfüllt sind:
    - alle Prüfungs- und Studienleistungen bestanden bis auf eine Wiederholung
    - Notendurchschnitt aller bestandenen Fächer besser als 3,5
  • Ist eine der o.g. Bedingungen nicht erfüllt, so entscheidet die Vorprüfungskommission unter an­gemessener Berücksichtigung der im Antrag genannten besonderen Gründe für die Fristüber­schreitung.

Wichtig:

§11 (3): Sofern wegen Rücktritt oder Versäumnis eine Verlängerung der gemäß § 3 Abs. 3 (Ori­entierungsprüfung) und Abs. 4 (Abschluss der Diplomvorprüfung nach 5. FS) zulässigen Fristen be­ansprucht wird, müssen Gründe für den Rücktritt oder das Fernbleiben von einer Prüfung un­verzüglich - die o.g. Frist von einer Woche gilt dann nicht - der Vorprüfungskommission in einem Antrag auf Fristverlängerung schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden; ansonsten geht der Prüfungsanspruch verloren. Die Vorprüfungs­kommission kann im Einverständnis mit dem zu­ständigen Prüfenden kurzfristig einen neuen Prü­fungstermin ansetzen. Schriftliche Prüfungsleis­tungen können dabei durch gleichwertige mündli­che ersetzt werden. Dabei entsprechen 100 Minu­ten schriftlicher Prüfung circa 20 Minuten mündli­cher.

§11 (4) Die Vorprüfungskommission kann im Einzelfall die Vorlage eines amtsärztlichen Attestes verlangen.


 (Prof. Dr.-Ing. K. Schweizerhof)