Antrag auf Studienzeitverlängerung nach dem 5. Fachsemester (§3, Abs. 4 DPO)
Nach § 3 Abs. 4 DPO geht der Prüfungsanspruch verloren, falls bis zum Ende des Prüfungszeitraumes des 5. Fachsemesters die Diplom-Vorprüfung einschließlich eventueller Wiederholungen nicht abgeschlossen ist.
Hat der Prüfling die Fristüberschreitung nicht zu vertreten, kann auf Antrag eine Fristverlängerung gewährt werden. Über den Antrag entscheidet die Vorprüfungskommission.
Antragstellung:
- Der Antrag ist nach Bekanntgabe des letzten Prüfungsergebnisses im aktuellen Prüfungszeitraum, jedoch spätestens zur festgesetzten Antragsfrist persönlich bei der Vorprüfungskommission zu stellen.
- Der komplette Antrag besteht dabei aus folgenden Anteilen:
- Antragsschreiben in formloser schriftlicher Form an den Rektor gerichtet (beinhaltend diejenigen Gründe, die zur aktuellen Studiensituation geführt haben, und u.U. angefügten Attesten, Gutachten,... )
- aktueller Notenauszug über die erbrachten Leistungen (aufführend alle bis dahin abgelegten Prüfungs- bzw. Studienleistungen)
- Anlage zum Antrag auf Zweitwiederholung/Fristverlängerung (bei VPK während Antragsabgabe erhältlich)
Entscheidungskriterien:
- Dem Antrag wird grundsätzlich zugestimmt, sofern folgende Kriterien erfüllt sind:
- alle Prüfungs- und Studienleistungen bestanden bis auf eine Wiederholung
- Notendurchschnitt aller bestandenen Fächer besser als 3,5 - Ist eine der o.g. Bedingungen nicht erfüllt, so entscheidet die Vorprüfungskommission unter angemessener Berücksichtigung der im Antrag genannten besonderen Gründe für die Fristüberschreitung.
Wichtig:
§11 (3): Sofern wegen Rücktritt oder Versäumnis eine Verlängerung der gemäß § 3 Abs. 3 (Orientierungsprüfung) und Abs. 4 (Abschluss der Diplomvorprüfung nach 5. FS) zulässigen Fristen beansprucht wird, müssen Gründe für den Rücktritt oder das Fernbleiben von einer Prüfung unverzüglich - die o.g. Frist von einer Woche gilt dann nicht - der Vorprüfungskommission in einem Antrag auf Fristverlängerung schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden; ansonsten geht der Prüfungsanspruch verloren. Die Vorprüfungskommission kann im Einverständnis mit dem zuständigen Prüfenden kurzfristig einen neuen Prüfungstermin ansetzen. Schriftliche Prüfungsleistungen können dabei durch gleichwertige mündliche ersetzt werden. Dabei entsprechen 100 Minuten schriftlicher Prüfung circa 20 Minuten mündlicher.
§11 (4) Die Vorprüfungskommission kann im Einzelfall die Vorlage eines amtsärztlichen Attestes verlangen.

