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Anträge auf Zulassung zu Zweitwiederholungsprüfungen (SPO §8, Abs. 6)

Antragstellung:

  • Der Antrag ist nach Bekanntgabe des letzten Prüfungserebnisses im aktuellen Prüfungszeitraum, jedoch spätestens zur festgesetzten Antragsfrist persönlich beim Prüfungsausschuss zu stellen.
  • Der komplette Antrag besteht dabei aus folgenden Teilen:
    • Antragsschreiben in formloser schriftlicher Form (jedoch Briefform) an den Rektor gerichtet (beinhaltend diejenigen Gründe, die zur aktuellen Studiensituation geführt haben und u.U. angefügten Attesten, Gutachten, ...)
    • aktuelles Transcript of Records über die erbrachten Leistungen (aufführend alle bis dahin abgelegten Prüfungen und Erfolgskontrollen)
    • Anlage zum Antrag auf Zweitwiederholung (bei Prüfungsausschuss während Antragsabgabe erhältlich)

Entscheidung:

  • Der Prüfungsausschuss entscheidet unter angemessener Berücksichtigung der im Antrag genannten besonderen Gründe.
  • Entscheidet der Prüfungsausscus gegen einen Antrag auf Zweitwiederholung (SPO §8, Abs. 6), wird er als "nicht befürwortet" an den Rektor weitergeleitet.