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Festlegung der Voraussetzung einer positiven Bescheinigung nach §48 | 1 Nr. 3 BAföG

Auszubildende an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen können ab dem 5. Fachsemester nur nach Vorlage der Leistungsbescheinigung gefördert werden. Damit dokumentieren Sie, dass Sie die den jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen entsprechenden Studienfortschritte gemacht haben.
Da im Bachelorstudiengang Bauingenieurwesen ECTS-Leistungspunkte vergeben werden, können Sie anstelle des Formblatts 5 eine Bescheinigung bzw. einen Ausdruck über die individuell erreichte Punktzahl (Transcript of Records) beim Amt für Ausbildungsförderung einreichen. Der Leistungsnachweis ist dann erbracht, wenn die bei geordnetem Verlauf der Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters übliche Zahl an ECTS-Leistungspunkten nicht unterschritten wird. Dazu wurden folgende Festlegungen getroffen:

    Bafoeg